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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22 (https://dejure.org/2022,35148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2022 - 4 S 20.22 (https://dejure.org/2022,35148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2022 - 4 S 20.22 (https://dejure.org/2022,35148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer Plausibilisierung bei ausführlich begründeten Untermerkmalen; spätester Zeitpunkt der Plausibilisierung einer richterlichen Beurteilung; Unterlagenauswahlrecht des Richterwahlausschusses; einstweilige ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 RiG BE, § 7 BeurtAV, § 123 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Auf diesen Zweck deutet die Begründungspflicht hin (siehe § 7 Abs. 5 Satz 2 BeurtAV), die schon galt, als das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung noch nicht in seine Rechtsprechung aufgenommen hatte (grundlegend war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Leitsatz 2).

    Die Verfasser der Orientierungshilfe reagierten mit ihrer Handreichung auf die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, es sei Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen wolle, verbunden mit der Forderung nach Gewährleistung eines gleichen Maßstabs in allen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 32).

    Das gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur in dem Fall, in dem bereits eine Erläuterung in einem persönlichen Gespräch stattgefunden hat, bei dem der Beurteilte keine konkreten Einwände machte (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21).

    Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 20).

    Insoweit wird erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21 verwiesen.

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Die dienstlichen Beurteilungen wiederum sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58) und dem Selbstverständnis des Richterwahlausschusses (vgl. 1 Abs. 1 GO) die vornehmliche Entscheidungsgrundlage der Bestenauslese.

    In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 59).

    Steht nicht eine Verwendungsentscheidung bei gleichbleibendem Statusamt, sondern eine Beförderung in ein höheres Statusamt an, kommt es im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht demgegenüber entscheidend auf die Prognose an, ob und wie sehr sich Bewerber für das höhere Amt eignen; in der zukunftsgerichteten Entscheidung muss die künftige Amtstätigkeit in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56).

    Wegen der hervorragenden Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und deren abschließender Gesamturteile für die Bestenauslese (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58) sind die vorausschauenden Eignungsbewertungen nicht mehr als ein Baustein für die alle Bewerber würdigende und vergleichende Prognoseentscheidung.

    Die dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen im öffentlichen Dienst von derart hervorragender Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58), dass an diesem Instrument auch in Bereichen festzuhalten ist, in denen die Messung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf strukturelle Schwierigkeiten stößt.

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Wenn die Beurteilerin die Nebenbeschäftigungen des Antragstellers, der sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums beruft, nicht bzw. nicht umfassend beurteilte (Fachveröffentlichungen wurden gewürdigt), steht das im Einklang mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - (juris Leitsatz).

    Denn die dienstliche Beurteilung ist auf das Statusamt bezogen und gegebenenfalls mit Blick auf das angestrebte Statusamt auszuwerten (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 28).

    Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung nicht, vom Dienstherrn zu den Nebentätigkeiten aufgefordert worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 40 f.).

    Es kommt hinzu, dass die Tatsache von Nebenbeschäftigungen ohne Weiteres nichts über die dort gezeigten Leistungen besagt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris Rn. 39).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - (juris Rn. 92 f.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht etwa die Anerkennung eines Übergangszeitraums verboten, sondern ihr im Gegenteil unter Absage an ein eigenes Verwerfungsmonopol bei Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz eingeräumt.

    Die Ansicht des Antragstellers, der Übergangszeitraum habe mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - begonnen, überzeugt nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht verlangte in dem genannten Beschluss eine gesetzliche Regelung für Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung, weil diese einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeuteten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 68).

    In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Sollte die Berliner Gesetzeslage im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung defizitär (gewesen) sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - juris Rn. 24 zur brandenburgischen Gesetzeslage), so hielte das den Antragsgegner für einen Übergangszeitraum nicht von Bestenausleseentscheidungen ab (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 - OVG 4 B 9/21 - juris Rn. 22 und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11 und vom 21. Dezember 2021 - OVG 4 S 28/21 - juris Rn. 4).

    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte das Fehlen eines Gesamturteils im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - als Rechtsfehler erkennen müssen.

    Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Sollte die Berliner Gesetzeslage im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung defizitär (gewesen) sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - juris Rn. 24 zur brandenburgischen Gesetzeslage), so hielte das den Antragsgegner für einen Übergangszeitraum nicht von Bestenausleseentscheidungen ab (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 - OVG 4 B 9/21 - juris Rn. 22 und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11 und vom 21. Dezember 2021 - OVG 4 S 28/21 - juris Rn. 4).

    Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15).

    Demgegenüber dienen dienstliche Beurteilungen als Messinstrument der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 6 f.).

    Denn in diesen Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen und brandenburgischen Landesrecht fehlen Angaben zu den nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mindestens gebotenen gesetzlichen Regelungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 4, 19).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Das Verwaltungsgericht weist richtig darauf hin, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistung bezogen auf das innegehabte Statusamt zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 47).

    Sie ist nach der Aufweichung dieser Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - (juris Rn. 64 bis 66) vielleicht nicht mehr geboten, jedoch immer noch rechtmäßig.

    Eine durch konkrete Einwände herausgeforderte Plausibilisierung ist vor allem dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung selbst außer den pauschalen Werturteilen keine oder kaum weiterführende Angaben enthält, wie es insbesondere bei einer Ankreuzbeurteilung anzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 65).

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Unter Voreingenommenheit ist eine Einstellung und Haltung des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 11), bei der sich der Beurteiler nicht von seiner selbstverständlichen Pflicht leiten lässt, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32).

    Richtig ist die Erwartung, der zuständige Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 13).

    Es ist vielmehr an die Erwartung zu erinnern, der zuständige Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21

    Beamte; Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen.

    Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 12 f.).

    Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22
    Angesichts der umfangreichen Pflichten, die der Gerichtsleitung zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Judikative auferlegt sind, darf von ihr nicht erwartet werden, dass sie den Großteil ihrer Tätigkeit auf die Beobachtung der Richter zwecks Ansammlung möglichst umfassender Beurteilungsgrundlagen ausrichtet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24).

    Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21

    Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 4 S 34.21

    Dienstliche Beurteilung

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 120/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 11 S 11.18

    Abfallrechtliche Anordnung an Abfallerzeuger zur Rückholung vermischter Abfälle

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 1556/20

    Verfassungsbeschwerde mangels entscheidungserheblicher Gehörsverletzung erfolglos

  • OVG Hamburg, 11.01.2012 - 5 Bs 213/11

    Einstweilige Anordnung betreffend die Besetzung einer Beförderungsstelle; kein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 4 S 12.20

    Richterrecht: Befugnis zur Herauf- und Herabsetzung einer dienstlichen

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 9.21

    Beurteilung eines brandenburgischen Richters während seiner Abordnung zu einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2021 - 4 S 28.21

    Dienstliche Beurteilung; Leistungsgesamturteil; Befähigung; Beförderung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Richterwahlausschuss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Sollte die Vorschrift gleichwohl im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend anwendbar sein (dagegen: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 130 Rn. 1; offengelassen vom Senat im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 42), dann allenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 4).

    Der Antragsteller moniert wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22 das Fehlen einer parlamentarischen Ermächtigungsgrundlage und hält die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in einem Übergangszeitraum für ausgeschlossen.

    Der Senat hält in Ansehung der vom Antragsteller nunmehr vorgebrachten Erwägungen an seiner Rechtsauffassung fest (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 3-5):.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 12) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 13-16) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 6 ff.) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens daran fest, dass es dem Richterwahlausschuss überlassen bleibt, ob er für die anstehende Entscheidung weitere Unterlagen benötigt.

    Er hält sie, wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22, für weder willens noch in der Lage, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen, und verweist insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - (juris Rn. 31).

    Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 22) ausgeführt.

    Soweit der Antragsteller erneut eine Bewertung seiner "auf Bundes- und Landesebene ausgeübte(n) Ausbildungs- und Sachverständigentätigkeit" vermisst, hingegen Entsprechendes bei dem Beigeladenen im Verfahren OVG 4 S 39/23 festgestellt haben will, verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 31):.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 28, 30) ausgeführt und hält in Ansehung der Kritik des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 34) ausgeführt und hält in Ansehung der Einwände des Antragstellers daran fest:.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - (juris Rn. 32) ausgeführt:.

    Der Hilfsantrag bleibt aus den oben im Zusammenhang mit der Besetzungsrüge genannten Gründen ohne Erfolg (so schon der Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

    Nach diesen Grundsätzen ist bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 33) die Einräumung eines Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 3).

    Diese Festlegung hat das Bundesverwaltungsgericht erst in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2021 getroffen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 5).

    Verlangt hingegen ein Richter zu einzelnen, mehreren oder allen Untermerkmalen gemäß § 7 Abs. 2 BeurtAV, zu denen jeweils ausführliche Textpassagen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen sind, eine Plausibilisierung, ohne auf Besonderheiten einzugehen, ist der dem Dienstherrn abverlangte Aufwand geringer als bei einer Ankreuzbeurteilung (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 32).

    Der Dienstherr ist dann nicht verpflichtet, die ausführliche Begründung zu erklären oder die ohnehin schon feingliedrige Argumentation mit Teilwerturteilen noch mehr zu verfeinern (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 4 S 1.23

    Beschwerde - Konkurrentenrechtsschutzverfahren - Hochschullehrerin - rechtliches

    Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß würde durch die hier erfolgte Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geheilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - OVG 11 S 11.18 - juris Rn. 10; Beschluss vom 28. September 2023 - OVG 4 S 41/23 - EA S. 3; Beschluss vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 4 S 22.23

    Anwendung von Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum (Brandenburg)

    Hier sind seit dem als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Übergangszeitraums maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 5) erst gut zwei Jahre vergangen.
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